I. Stellung des Vereins

Art. 1 – Rechtsnatur
Der Verein GRATEFUL CHILDREN bildet eine juristische Persönlichkeit im Sinne von Art. 60 ff ZGB und den nachstehenden statutarischen Bestimmungen.

Art. 2 – Gründung
GRATEFUL CHILDREN wurde am 26. Mai 2001 in Zürich gegründet.

Art. 3 – Zweck und Zielsetzung
GRATEFUL CHILDREN will Wohltätigkeitshandlungen in und für Lateinamerika fördern, die Not leidenden und hilfsbedürftigen Kindern und Jugendlichen zugute
kommen. Er bezweckt dies mit Spendengeldern, der Organisation von Benefizveranstaltungen, der Vermittlung und/oder Organisation von Volontärarbeit sowie
mit der Herstellung von Kontakten zu bereits bestehenden Wohltätigkeitsorganisationen.

Art. 4 – Grundsätze
GRATEFUL CHILDREN verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zielsetzungen und ist politisch, konfessionell und in jeder Hinsicht unabhängig. Sämtliche Organe sowie das
operativ tätige Personal arbeiten ehrenamtlich (auch spesenfrei), und die anfallende Kosten und Spesen aus dem Betrieb des Vereins werden durch die Vorstandsmitglieder
(ohne Ausschuss) vollumfänglich übernommen. Die von Spenden begünstigen Institutionen müssen vorgängig durch ein amtierendes Vorstandsmitglied besucht worden
und von Auslandspenden abhängig sein. Zudem legt GRATEFUL CHILDREN grossen Wert auf eine makellose Transparenz gegenüber jedermann und handelt stets im Sinne
der Sache.

Art. 5 – Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Zürich.

II. Mitgliedschaft

Art. 6 – Mitglieder
Der Verein besteht aus Aktiv- und Ehrenmitgliedern sowie Gönnern. Als Aktivmitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen aufgenommen werden, welche
beabsichtigen, GRATEFUL CHILDREN mit wiederkehrenden jährlichen Beiträgen zu unterstützen und damit die Interessen des Vereins im Rahmen von Zweck und
Zielsetzung längerfristig zu fördern. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Förderung des Vereinszwecks besonders verdient gemacht haben.
Gönner sind Personen, die dem Verein einmalig oder in unregelmässigen Abständen Spenden zukommen lassen; sie sind weder Aktiv- noch Ehrenmitglieder. Die Aktiv- und
Ehrenmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt (1 Stimme je Mitglied, unabhängig des Jahresbeitrages) und können vom Vorstand jederzeit Aufschluss über Vereinsgeschäfte
sowie das Vereinsvermögen verlangen. Der Verein führt eine Mitgliederliste.

Art. 7 – Erwerb und Erhalt
Der Vorstand beschliesst über die Aufnahme eines Mitglieds aufgrund eines schriftlichen oder elektronischen Aufnahmegesuchs. Im Falle einer Ablehnung ist eine
Wiedererwägung an der nächsten Generalversammlung (GV) möglich. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beitritt und endet am 30.6. des
folgenden Kalenderjahres. Tritt eine Person zwischen dem 1.1. und dem 30.6. dem Verein bei, dauert die Mitgliedschaft bis am 30.6. des darauffolgenden Jahres. Bei
Entrichtung des Mitgliederbeitrags wird die Mitgliedschaft automatisch um ein Jahr verlängert.

Art. 8 – Verlust und Folgen
Der Austritt aus dem Verein erfolgt entweder durch Kündigung auf den 30.6. oder automatisch durch Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags bis am 31.8. Der Ausschluss
eines Mitglieds kann aufgrund vereinsschädigenden oder kontraproduktiven Verhaltens durch den Vorstand ausgesprochen werden. Der Mitgliederbeitrag wird dem
ausscheidenden Mitglied bei Ausschluss pro rata temporis zurückerstattet. Bei Austritt oder Ausschluss besteht keinerlei Recht auf einen allfälligen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.

Art. 9 – Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen; die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder und des Vorstandes ist ausgeschlossen.

III. Organisation

Art. 10 – Vereinsjahr
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Juli bis 30. Juni.

Art. 11 – Organ
Der Verein besteht aus drei Organen:

  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Revisionsstelle

Art. 12.1 – Generalversammlung
Die Generalversammlung (GV) bildet das oberste und gesetzgebende Organ des Vereins. Sie setzt sich aus der Gesamtheit der Ehren- und Aktivmitglieder zusammen und wird
einmal jährlich bis spätestens Ende September durch den Vorstand organisiert und durchgeführt. Der Vorstand, ein Fünftel der Aktiv- und Ehrenmitglieder oder die
Revisionsstelle können die Durchführung einer ausserordentlichen GV verlangen. Die Einberufung erfolgt auf dem Postweg oder via E-Mail mindestens 30 Tage im Voraus
unter Beilage der Traktandenliste. Anträge sind dem Präsidenten bis spätestens 14 Tage vor der GV einzureichen.

Art. 12.2 – Aufgaben der Generalversammlung
Der GV obliegen folgende Geschäfte:

  • Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichtes
  • Wahl des Vorstandes, wobei Wiederwahlen zulässig sind
  • Wahl der Revisionsstelle
  • Statutenrevision
  • Besprechung über Budget und Vermögenslage
  • Entscheid über Wiedererwägungsgesuche abgelehnter Beitrittsgesuche
  • Weitere zum Beschluss unterbreitete Geschäfte

Art. 12.3 – Beschlussfassung der Generalversammlung
Jede statutengemäss einberufene GV ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit dem absoluten Mehr der Stimmen der anwesenden
Mitglieder gefasst, wobei Enthaltungen nicht berücksichtigt werden. Statutenänderungen, Zusammenschlüsse mit anderen Vereinen, der Ausschluss eines
Mitglieds sowie nicht statutengemäss eingereichte Anträge bedürfen ein qualifiziertes Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet
der Präsident.

Art. 12.4 – Protokoll der Generalversammlung
Über die Vereinsversammlung wird ein Protokoll geführt, worin die Beschlüsse chronologisch protokolliert werden. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom
Präsidenten zu unterzeichnen.

Art. 13.1 – Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Kassier und einem Ausschuss zusammen. Der Vorstand wird für zwei Vereinsjahre gewählt. Der Präsident
oder zwei Vorstandsmitglieder können eine Vorstandssitzung einberufen. Für die Beschlussfähigkeit muss die Hälfte der Vorstandsmitglieder vertreten sein. Die
Beschlussfassung erfordert ein einfaches Stimmenmehr.

Art. 13.2 – Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegen folgende Geschäfte:

  • Leitung des Vereins
  • Vertretung des Vereins nach aussen
  • Festlegung der Zeichnungsbefugnisse
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Vollzug der Vereinsbeschlüsse
  • Erlass von Reglementen und Richtlinien
  • Einsetzung von Kommissionen, Ernennung und Absetzung deren Mitglieder
  • Vorschläge für die Ernennung von Ehrenmitgliedern (zu Handen der GV)
  •  Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern
  • Festlegung, Besuch und Besichtigung der zu unterstützenden Institutionen in
    Lateinamerika
  • Festlegen eines Schlüssels für die Aufteilung der zur Verfügung stehenden Mittel (falls
    nicht durch Geber bestimmt)

Art. 13.3 – Protokoll des Vorstands
Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt. Die Beschlüsse werden chronologisch protokolliert. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Präsidenten
zu unterzeichnen.

Art. 13.4 – Präsident
Der Präsident vertritt den Verein gegen aussen. Er kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Er bereitet die Vorstandssitzungen vor und leitet sie.
Er führt den Vorsitz während der GV und erstattet dieser einen Jahresbericht.

Art. 13.5 – Vizepräsident
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten und übernimmt bestimmte Aufgaben im Sinne von Art. 13.2.

Art. 13.6 – Kassier
Der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen, besorgt den Zahlungsverkehr und führt die Vereinsbuchhaltung. Er erstellt das Budget und die Jahresrechnung, welche er der GV
zur Genehmigung unterbreitet.

Art. 13.7 – Ausschuss
Dieser setzt sich aus prominenten und/oder durch besondere Fachkompetenz geprägte Persönlichkeiten zusammen und übernimmt hauptsächlich repräsentative Aufgaben des
Vereins und steht für dessen Glaubwürdigkeit ein.

Art. 14 – Revisionsstelle
Als Revisionsstelle wird eine externe, auf Wirtschaftsprüfung spezialisierte Person/Firma durch die GV gewählt. Das Mandat erfolgt ohne Zeitbeschränkung. Die Revisionsstelle
prüft die gesamte Rechnungsführung und erstattet dem Vorstand sowie der GV einen schriftlichen Bericht.

IV. Einnahmen

Art. 15 – Zusammensetzung
Die Einnahmen setzen sich wie folgt zusammen:

  • Mitgliederbeiträge
  • Gönnerbeiträge (Spenden, Schenkungen, Legate)
  • Reinerlös aus Benefizveranstaltungen
  • Beiträge und Subventionen der öffentlichen Hand
  • Zinsen aus Vereinsvermögen

Art. 16 – Mittelverwendung
Die verwendeten Mittel werden ausschliesslich für dem Verein bekannte und durch ein amtierendes Vorstandsmitglied persönlich besuchte, gemeinnützige Institutionen für Kinder- und Jugendhilfe in Lateinamerika eingesetzt.

Art. 17 – Rechnungswesen
Das Rechnungswesen erfolgt nach kaufmännischen Grundsätzen und wird per 30. Juni
abgeschlossen. Die von Vorstandsmitgliedern (ohne Ausschuss) selbst übernommenen,
administrativen Kosten werden buchhalterisch nicht erfasst. Liquide Mittel werden
ausschliesslich für Spendenzahlungen für die vom Verein unterstützten Institutionen
verwendet.

V. Auflösung des Vereins

Art. 18 – Beschluss
Die Auflösung des Vereins erfolgt nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Überdies kann der Beschluss über die Auflösung des Vereins nur an einer
ausserordentlichen GV gefasst werden, an der drei Viertel aller Aktiv- und Ehrenmitglieder vertreten sind und vier Fünftel aller Anwesenden für die Auflösung
stimmen.

Art. 19 – Liquidation des Vereins
Dem Vorstand kommt das Mandat der Liquidation zu. Ein allfälliges Reinvermögen ist grundsätzlich an die von GRATEFUL CHILDREN unterstützten Institutionen
zuzuwenden. Sollte die Liquidation des Vereins im Zusammenhang mit Ungereimtheiten mit den unterstützten Institutionen stehen, ist ein allfälliges Vereinsvermögen dem
APIA, Verein zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Lateinamerika, Hittnau, zuzuwenden (PC 84-7657-5).

VI. Schlussbestimmungen

Art. 20 – Inkrafttreten der Statuen
Die vorliegenden Statuten sind mit dem Beschluss der Generalversammlung vom 9. September 2004 in Kraft getreten.

Zürich, 9. September 2004

GRATEFUL CHILDREN